Eigentlich ein schönes Schild “Fahrrad frei”. Doch Vorsicht, denn das nebenstehende Schild, gemäß StVO §39, Abs.3, ist ein trügerisches Kennzeichen!
Das Zusatzzeichen 1022-10 an einem Gehweg gibt den Gehweg für Radfahrer*innen frei. Der Gehweg wird durch dieses Zusatzzeichen nicht zu einem Radweg, sondern Fußgänger haben nach wie vor das Vorrecht. Radfahrer müssen Schrittgeschwindigkeit fahren, dürfen Fußgänger nicht behindern oder “beiseite klingeln” und müssen notfalls anhalten.
Der Radfahrer hat bei Unfällen nachzuweisen, dass er die notwendige Vorsicht und Rücksicht genommen hat. Das wird in den meisten Fällen schwierig, denn kaum ein Radler fährt auf einem freigegebenen Radweg Schrittgeschwindigkeit.
Siehe auch: